Bau- und Verkehrsdepartement
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Gemäss der Bau- und Planungsverordnung vom 19.12.2000 führt das Grundbuch- und Vermessungsamt im Auftrag des Bauinspektorates folgende hoheitlichen Absteckungen durch:

  • Absteckung von gesetzlichen Linien:
    Parzellengrenzen, Bau- und Strassenlinien, Servitutlinien, Gebäudelinien
  • Abstandskontrolle:
    Absteckung und Kontrolle von gesetzlich vorgeschriebenen Abständen zu Grenzen und Gebäuden
  • Optional:
    Absteckung weiterer Baufluchten und Achsen, sowie Höhenangaben

Bauverordnung (Auszug)

Gestützt auf § 58 Abs. 2 der Bau- und Planungsverordnung vom 19.12.2000 und die Ausführungsbestimmungen vom 02.12.2003 (vgl. Gesetzessammlung Kanton Basel-Stadt) legt das Bauinspektorat die für das Bauprojekt massgebenden Textbausteine für die Baubewilligung fest:

  • Das Grundbuch- und Vermessungsamt (GVA) des Kantons Basel-Stadt ist nach dem Erstellen des Schnurgerüstes mit der Angabe der betroffenen Parzellengrenzen, Servitutlinien, Strassen- und Baulinien und Gebäudelinien zu beauftragen.
    Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn das GVA diese Angaben auf der Baustelle vermerkt hat (§58 Abs.2 BPV).
  • Anschliessend ist eine Vermessungsfachperson mit der Angabe der Baufluchten und des Höhenbezugspunktes (Absteckung) zu beauftragen. Erfolgt dies nicht durch das Grundbuch- und Vermessungsamt, ist dieses mit der Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabständen zu beauftragen (§ 58 Abs.2 BPV).
  • Die erfolgte Kontrolle ist dem Bauinspektorat schriftlich anzuzeigen.

 

 
Fall 1: Angabe   der Baulinie, der Gebäudelinie und der beiden Parzellengrenzen

Fall 2: Angabe  der Baulinie
und der
beiden Grenzabstände

Fall 3: Angabe der beiden Grenzabstände und der Parzellengrenze entlang der Strasse für die Mauer

Fall 4: Angabe der Baulinie und der Servitutlinie