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Gestützt auf § 58 Abs. 2 der Bau- und Planungsverordnung vom 19.12.2000 und die Ausführungsbestimmungen vom 02.12.2003 (vgl. Gesetzessammlung Kanton Basel-Stadt) legt das Bauinspektorat die für das Bauprojekt massgebenden Textbausteine für die Baubewilligung fest:
- Das Grundbuch- und Vermessungsamt (GVA) des Kantons Basel-Stadt ist nach dem Erstellen des Schnurgerüstes mit der Angabe der betroffenen Parzellengrenzen, Servitutlinien, Strassen- und Baulinien und Gebäudelinien zu beauftragen.
Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn das GVA diese Angaben auf der Baustelle vermerkt hat (§58 Abs.2 BPV).
- Anschliessend ist eine Vermessungsfachperson mit der Angabe der Baufluchten und des Höhenbezugspunktes (Absteckung) zu beauftragen. Erfolgt dies nicht durch das Grundbuch- und Vermessungsamt, ist dieses mit der Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabständen zu beauftragen (§ 58 Abs.2 BPV).
- Die erfolgte Kontrolle ist dem Bauinspektorat schriftlich anzuzeigen.
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