| Öffentliches Register
Mit Ausnahme der nachfolgenden Angaben kann jede Person ohne das Glaubhaftmachen eines besonderen Interesses Auskunft oder einen Auszug über die rechtgültigen Eintragungen des Grundbuchs verlangen. Ausgenommen sind: die Pfandrechte, die Vormerkungen und gewisse Anmerkungen. Ferner gilt, dass die Auskunft oder der Auszug nur grundstücksbezogen abgegeben werden, d.h., es wird zum Beispiel keine Auskunft darüber erteilt, ob eine bestimmte Person Grundeigentum besitzt.
Das Grundbuch des Kantons Basel-Stadt
Im Kanton Basel-Stadt (inkl. der Gemeinden Riehen und Bettingen) wird das Grundbuch durch eine Abteilung des Grundbuch- und Vermessungsamtes geführt. Es besteht nur ein Grundbuchkreis. Zu den Aufgaben der Grundbuchverwaltung gehört neben der Entgegennahme der Grundbuchanmeldungen und Nachführung der Grundbuchdaten auch die Auskunftserteilung über die bestehenden Registereintragungen.
Das Grundbuch des Kantons Basel-Stadt (inkl. der Gemeinden Riehen und Bettingen) ist in 17 Sektionen eingeteilt. Für jedes Grundstück wird in der entsprechenden Sektion ein eigenes "Hauptbuchblatt" eröffnet. Insgesamt bestehen im Kanton Basel-Stadt rund 38'000 Grundstücke.
Bestand des Grundbuchs
 Das EDV-Grundbuchsystem "Capitastra" ersetzt seit dem 1.1.2000 die bisherigen Eintragungsformen, die Lagerbücher (1860 bis ca. 1970) und anschliessend die Loseblattsammlung.
Öffentlichkeit des Grundbuchs
Grundsätzlich gilt, dass jedermann berechtigt ist, darüber Auskunft zu erhalten, wer als Eigentümer/Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen ist. Eine weitergehende Auskunft wird zum Schutz der Grundeigentümerschaft nur erteilt, wenn der Gesuchsteller/die Gesuchsstellerin ein berechtigtes (= rechtlich schutzwürdiges) Interesse geltend macht.
Gesetzliche Grundlagen
Das Grundbuchrecht ist seit 1912 bundesrechtlich geregelt. Massgebend sind die entsprechenden Bestimmungen des ZGB sowie der eidgenössischen Grundbuchverordnung. Daneben sind aber auch die Vorschriften des kantonalen Rechts, insbesondere des Einführungsgesetzes zum ZGB zu beachten. Die kantonale Grundbuchverordnung (GBVO) regelt die Ausführungsbestimmungen zum Bundesrecht.
Grundstücke
Als Grundstücke im Sinne des Zivilgesetzbuchs (ZGB) werden in das Grundbuch aufgenommen:
Dingliche Rechte an Grundstücken
Notausstieg in natura und als im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit
Dingliche Rechte (bsp. Eigentum, Pfandrechte und Dienstbarkeiten) sind Rechte, die im Gegensatz zu obligatorischen Rechten, welche nur zwischen den betroffenen Parteien wirken, gegenüber jedermann Geltung haben. Dies macht es notwendig, sie in eine Form - das Grundbuch - zu kleiden, welche diese Rechte für jedermann erkennbar macht. Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, gilt die gesetzliche Vermutung, dass dieses Recht auch tatsächlich besteht. Jedermann darf sich auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch verlassen (Schutz des öffentlichen Glaubens). Der Kanton haftet für eventuelle Schäden aus einer fehlerhaften Grundbuchführung! |
Eintragungen im Grundbuch
Die wichtigsten Eintragungen im Grundbuch betreffen das Eigentum sowie die Grundpfandrechte. Weiter können bestimmte persönliche Rechte, welche die einzelnen Grundstücke betreffen, im Grundbuch vorgemerkt (bsp. Vorkaufsrecht, Mietvertrag) sowie bestimmte öffentlich-rechtliche Beschränkungen angemerkt (bsp. Denkmalschutz, Mehrwertabgabe) werden. Eine besondere Kategorie bilden ferner die Dienstbarkeiten, welche zugunsten einer bestimmten Person (Personaldienstbarkeit, bsp. Nutzniessung ) oder zugunsten eines bestimmten Grundstücks (Grunddienstbarkeit, bsp. Wegrecht) errichtet werden können, sowie die Grundlasten. Für sämtliche dieser Eintragungen besteht eine entsprechende "Grundbuchspalte".
Antragsprinzip
Von wenigen Ausnahmen abgesehen darf eine Eintragung, Änderung oder Löschung eines bestehenden Eintrags nur auf schriftliche Anmeldung hin vorgenommen werden (sog. Antragsprinzip). Die Anmeldungen werden "nach ihrer zeitlichen Reihenfolge ohne Aufschub in das Tagebuch eingeschrieben". Anschliessend werden die eingereichten Belege geprüft und die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorgenommen.
Zeitpunkt und Wirkung des Grundbucheintrags
Die dinglichen Rechte entstehen in der Regel erst durch die Eintragung im "Hauptbuch". Ihre Wirkung wird jedoch auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das "Tagebuch" zurückbezogen (sog. Tagebuchdatum). In den wenigen Ausnahmefällen, in denen das Eigentum an einem Grundstück bereits Kraft Gesetzes übergeht (bsp. Erbgang, Gantkauf), kann der neue Eigentümer erst dann über das Grundstück verfügen, wenn er im Grundbuch eingetragen ist.
Freies Notariat
Soweit für die Eintragung eines Rechts an einem Grundstück eine öffentliche Urkunde erforderlich ist (bsp. Kaufvertrag, Grundpfanderrichtung), sind im Kanton Basel-Stadt die freiberuflichen Notarinnen und Notare für die Erstellung der öffentlichen Urkunde und die anschliessende Anmeldung bei der Grundbuchverwaltung zuständig. In anderen Kantonen besteht zum Teil ein Amtsnotariat. So sind beispielsweise im Kanton Basel-Landschaft die Bezirksschreibereien auch für die Erstellung grundbuchlicher Urkunden zuständig.
Grundbuchgebühren
Es existiert ein Merkblatt zu den Gebühren und Steuern, die beim Kauf eines Grundstückes im Kanton Basel-Stadt normalerweise anfallen.
Handänderungssteuer, Grundstückgewinnsteuer
Auskünfte über die Grundstücks-Steuern sind bei der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt erhältlich.
Links: Grundbuchwesen Kanton Basel-Landschaft Grundbuchwesen Kanton Zürich Grundbuchwesen Kanton Aargau Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EGBA) Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Erwerb durch Ausländer) Verband schweizerischer Grundbuchverwalter Hinweise, Links und Informationen des Eidgenössischen Amts für Grundbuch- und Bodenrecht eGRIS |