| Gesetzliche Grundlage
Die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung ist bewilligungs- und gebührenpflichtig. Sie ist in der Bundesverordnung über die Reproduktion von Daten der amtlichen Vermessung (RDAV) und in der dazugehörenden Verordnung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartements (RDAV-EJPD) geregelt. Als Reproduktion gilt jedes auch nur vorübergehende Speichern oder Sichtbarmachen von Informationen, welche auf den Daten der amtlichen Vermessung beruhen, auf irgend einem Datenträger. Reproduktionen von Druckerzeugnissen mit einer Auflage von weniger als 100 Exemplaren erfordern keine Bewilligung.
Bedingungen
- Der Gesuchsteller hat Gewähr zu bieten, dass die Daten nicht missbräuchlich verwendet werden.
- Die geschuldete Gebühr für den Datenerwerb muss entrichtet sein.
- Die Reproduktion darf keine nummerischen Daten der Informationsebenen 'Fixpunkte' und 'Liegenschaften' enthalten, die von den Originaldaten abweichen und mit solchen verwechselt werden können.
Bestellformular (Bewilligungsgesuch für die Reproduktion von ...) |