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Die Nachführung der amtlichen Vermessung ist nach Bundesrecht vorgeschrieben. Bewilligte bauliche Änderungen auf Grundstücken wie Neu-, Um- und Anbauten sowie Abbrüche von Gebäuden oder Teilen davon sind meldepflichtig. Die Nachführungskosten werden dem Verursacher überbunden. Nicht meldepflichtige Änderungen werden periodisch nachgeführt.
Die Hoheitsgrenzen, die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sowie die Nomenklatur und die statistischen Einteilungen werden aufgrund des behördlichen Änderungsbeschlusses aktualisiert. |