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Die Grenzfeststellung erfolgt auf Grund der Grenzpunktkoordinaten. Als Grenzlinie gilt die Gerade oder der Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten mit entsprechendem Radius.
Zu vermarken sind:
- Die Grenzen der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke
- Die Grenzen der öffentlichen Strassen, Plätze und Wege (Allmendgrenzen)
- Die Landes-, Kantons- und Gemeindegrenzen
- Die Dienstbarkeitsgrenzen, sofern die Vermarkung vereinbart ist oder von den Beteiligten verlangt wird
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