Bau- und Verkehrsdepartement
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Die Grenzfeststellung erfolgt auf Grund der Grenzpunktkoordinaten. Als Grenzlinie gilt die Gerade oder der Kreisbogen zwischen zwei Grenzpunkten mit entsprechendem Radius.

Zu vermarken sind:

  • Die Grenzen der im Grundbuch eingetragenen Grundstücke
  • Die Grenzen der öffentlichen Strassen, Plätze und Wege (Allmendgrenzen)
  • Die Landes-, Kantons- und Gemeindegrenzen
  • Die Dienstbarkeitsgrenzen, sofern die Vermarkung vereinbart ist oder von den Beteiligten verlangt wird


Allmendbolzen

Grenzbolzen

Eckbolzen

Stein

Durch Bauarbeiten gefährdete oder beschädigte Vermessungszeichen sind dem Grundbuch- und Vermessungsamt zu melden.